WHO-Pandemievertrag: Strafanzeige gegen Bundesregierung wegen Hochverrats abgewiesen (Teil 1)

Die Generalbundesanwaltschaft hat auf eine Strafanzeige zum möglichen „Hochverrat am Deutschen Volk“ gegen Olaf Scholz und andere Politiker der Ampelregierung geantwortet. Dabei geht es um die Vorbereitung des WHO-Pandemievertrages.
Titelbild
Bundeskanzler Olaf Scholz (r.) begrüßt den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation, Tedros Adhanom Ghebreyesus, bei seiner Ankunft am Outreach-Programm der G7 am 27. Juni 2022 im Schloss Elmau in Bayern.Foto: Tobias Schwarz/AFP über Getty Images
Von 8. März 2024

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Uwe Kranz, ehemaliger Präsident des Landeskriminalamtes in Thüringen, und Marianne Grimmenstein-Balas, die 2016 mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das CETA-Handelsabkommen Bekanntheit erlangte, haben Mitglieder der Bundesregierung und andere Bundespolitiker wegen des Verdachts des versuchten Hochverrats und weiterer möglicher Straftatbestände im Sommer 2023 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe angezeigt.

Die Kläger sehen im Rahmen von politischen Entscheidungen zur Beteiligung der Bundesrepublik am WHO-Pandemievertrag mehrere staatstragende Verfassungsgrundsätze und Gesetze zum Schutz der deutschen Bürger verletzt.

Deutsche Politiker, inklusive Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und die Fraktionsvorsitzenden der Ampel-Parteien, hätten mit ihrem Verhalten möglicherweise Straftatbestände, wie die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, Begehen durch Unterlassen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord erfüllt.

Daher hatten die beiden Mitglieder der Menschenrechtsorganisationen United for Freedom und Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD), im Sommer 2023 von der Generalbundesanwaltschaft am Bundesgerichtshof Ermittlungen gegen die betreffenden Politiker eingefordert.

Die Generalbundesanwaltschaft am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun zu der Anzeige von den zwei Menschenrechtlern Stellung genommen.

Deutschland als Vorreiter

Deutschland bemüht sich seit Jahren, als Vorreiter in der globalen Gesundheitspolitik zu positionieren. Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), dem eine Nähe zur Pharmaindustrie vorgeworfen wird, hat eine Stärkung der WHO wesentlich mit angeschoben.

Im Kern geht es in der zwölfseitigen Strafanzeige um den Entschließungsantrag „75 Jahre WHO – Stärkung und Reform der Weltgesundheitsorganisation“, den die Ampelkoalition am 9. Mai 2023 in den Bundestag einbrachte.

Das Parlament stimmte dem Antrag zur WHO-Reform am 12. Mai 2023 zu, der der Organisation „die Fähigkeiten geben soll, ihr Mandat vollumfänglich zu erfüllen“. 497 Abgeordnete waren dafür, 68 votierten dagegen und 25 enthielten sich. Die AfD-Fraktion stimmte geschlossen dagegen, zudem zwei Fraktionslose (ehemals AfD-Abgeordnete) und ein CDU-Politiker. Die Linke enthielt sich bei der Abstimmung.

Die Anzeigenerstatter kritisieren, dass „im Namen des Schutzes der Gesundheit“ Souveränitäts- und Freiheitsrechte der Bundesrepublik an die WHO übertragen werden sollen.

In Bezug auf den Entschließungsantrag soll ein Vertreter der Bundesregierung bei der 77. Jahrestagung WHO im Mai 2024 – ohne weitere Mitwirkung des Bundestages – den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und der Annahme des neuen WHO-Pandemievertrages zustimmen. Der Pandemievertrag muss danach vom Bundestag noch ratifiziert werden. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften hingegen können ohne Ratifizierung vom Parlament in Kraft treten.

Gewalt oder Drohung als Tatmittel fehlen

Kranz bezweifelt, dass es mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei, dass ein einzelner Delegierter den Internationalen Gesundheitsvorschriften zustimmen könne, deren aktuellen Inhalt der Bundestag nicht einmal bekannt sei.

„Das ist womöglich verfassungswidrig“, so der ehemalige Kriminalist gegenüber der Epoch Times. Für ihn müsste auch der Bundesrat eingebunden werden, da in Gesundheitsfragen die Bundesländer entsprechend der föderalen Aufgabenverteilung über eigene Kompetenzen in der Gesundheitspolitik verfügen.

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Fraktionsvorsitzenden der Ampelkoalition-Parteien hätten mit ihren Bestrebungen der WHO Rechte zu übertragen, bewiesen, dass sie nicht nur die parlamentarische Willensbildung durch die gewählten Volksvertreter, sondern auch den Föderalismus und das geltende Subsidiaritätsprinzips missachten, so der Vorwurf des Anzeigenerstatters.

Die Generalstaatsanwaltschaft antwortete auf die Anzeige mit einem acht-seitigen Schreiben, das Epoch Times vorliegt. Sie sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln oder Unterlassen der Beschuldigten. Für den Straftatbestand des Hochverrats gegen den Bund fehle es an einem Handeln, das den Bestand der Bundesrepublik beeinträchtige oder eine Änderung ihrer verfassungsmäßigen Ordnung anstrebe. Auch sei keine Gewalt oder Drohung als Tatmittel erkennbar.

WHO hat Mandat gegenüber den UN-Mitgliedstaaten

Aus der Sicht des Generalbundesanwalts hat die WHO laut ihrer Satzung ein Mandat gegenüber den UN-Mitgliedstaaten als „leitende und koordinierende Institution des internationalen Gesundheitswesens“. Diese Aufgabe stehe nicht im Widerspruch zu den grundgesetzlich garantierten Grundrechten.

Die Stärkung der WHO, entsprechend dem Entschließungsantrag der Ampelfraktionen, sei eine Hilfe für die Regierung, effektiv seinen aus dem Grundgesetz erwachsenen staatlichen Auftrag, Leben und Gesundheit seiner Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Das sei ein verfassungsrechtlich zulässiges oder gar gebotenes Ziel, befindet die Staatsanwaltschaft am Bundesgerichtshof.

Maßnahmen der WHO seien nicht gegen die Menschenwürde oder grundlegende Freiheitsrechte gerichtet. Entsprechende Unterstellungen ließen sich weder aus den bisherigen Statuten und dem bisherigen Handeln der WHO noch aus den jetzigen Entwürfen für den Pandemievertrag ableiten.

Maßnahmen wie Zwangsschließungen, Quarantäne, Impfpflicht oder digitaler Impfausweis, die auf Rat der WHO national umgesetzt werden können, seien weder gegen die Menschenwürde gerichtet, noch seien sie von vornherein verfassungsrechtlich unzulässig.

„Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen künftig sachwidrig und ohne Abwägung mit entgegenstehenden und einzuschränkenden Rechten umgesetzt werden würden, liegen genauso wenig vor wie dafür, dass dies in der zurückliegenden Pandemie der Fall gewesen sein könnte“, so die Staatsanwaltschaft.

Den Vorwurf des Hochverrats durch Regierungsmitgliedern, weil sie Kontakte zu privaten Stiftungen und gesellschaftlichen Gruppierungen pflegten, ohne entsprechende Gesprächsinhalte zu protokollieren, wie es in der Anzeige formuliert ist, erfüllt laut dem Staatsanwalt nicht den Tatbestand des Hochverrats. Auch eine Pflicht, solche Protokolle der Öffentlichkeit zu Kontrollzwecken zugänglich zu machen, sei verfassungsrechtlich nicht begründet, heißt es aus Karlsruhe.

Grundgesetz will Mitwirkung an internationalen Organisationen

Laut Paragraf 92 Strafgesetzbuch beeinträchtigt den Bestand der BRD, „wer ihre Freiheit von fremder Herrschaft aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt“. Eine solche Zielsetzung kann den Parlamentariern, die am 9. Mai 2023 den Entschlussantrag zur WHO-Stärkung eingebracht haben, nicht unterstellt werden, befindet die Generalbundesanwaltschaft.

„Das Grundgesetz will […] die Mitwirkung Deutschlands an internationalen Organisationen.“ Beschränkungen der staatlichen Souveränität in einzelnen Bereichen sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte seien daher kein Hochverrat.

Auch sieht die Generalstaatsanwaltschaft nicht, dass eine Stärkung der WHO die verfassungsrechtliche Identität Deutschlands infrage stelle oder ein Verlust der Fähigkeit zur selbstverantwortlichen politischen und sozialen Gestaltung der Lebensverhältnisse insgesamt drohe.

„Nur suboptimale Ergebnisse und Falscheinschätzungen“

Für Kranz ist es unverständlich, dass die WHO jetzt mehr Weisungsrechte bekommen soll. „Die WHO hat 20 Jahre lang nur suboptimale Ergebnisse und Falscheinschätzungen abgeliefert und alles Mögliche versemmelt, wenn es um internationale Gesundheitsnotstände ging“, so Kranz zu Epoch Times. „Jetzt heißt es, weil das in der Vergangenheit nicht geklappt hat, müssen wir [als WHO] jetzt noch mehr Rechte bekommen?“

Die Antwort von der Generalbundesanwaltschaft hält er für „juristisch heruntergeschrieben“ nach dem Motto „verneinen, verneinen, verneinen“. Er fragt sich, ob die Anwaltschaft den ganzen WHO-Vertrag und die noch „viel toxischeren“ Neufassung der Gesundheitsvorschriften überhaupt studiert hat.

Bundesregierung: „Gemeinsam globale Lösungen finden“

Die COVID-19-Pandemie habe gezeigt, dass „keiner sicher ist, solange nicht alle sicher sind“, so das Bundesgesundheitsministerium in einer Antwort auf die Epoch Times.

„Umso wichtiger ist daher, gemeinsam globale Lösungen zu finden, die zur besseren Verhinderung und Bewältigung von Pandemien in Deutschland und weltweit beitragen können.“

Mit dem Pandemievertrag werden aus Sicht der Bundesregierung drei Ziele verfolgt:

  • Stärkung der Prävention, um die nächste Pandemie im besten Falle verhindern zu können;
  • gerechte Verteilung von Pandemieprodukten wie Medikamente, Impfstoffe und medizinische Schutzausrüstung;
  • Zugang zu mehr Daten zur Verbesserung der Kooperation zwischen den Staaten und der Klärung von Finanzierungsfragen.

Bei den Verhandlungen für ein internationales Pandemieabkommen handele es sich um einen zwischenstaatlichen Verhandlungsprozess für mögliche völkerrechtliche Selbstverpflichtungen, so das Ministerium.

Zur Frage, wie Bundestag und Bundesrat in den Ratifizierungsprozess beziehungsweise in das Inkrafttreten des Pandemieabkommen und den Gesundheitsvorschriften eingebunden sind, antwortet das Bundesgesundheitsministerium wie folgt:

„Bei völkerrechtlichen Verträgen (WHO-Pandemievertrag), die von der Bundesregierung ausgehandelt werden, ist die Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes erforderlich, sofern sie die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.“

Fortsetzung in Teil 2.



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